{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-14_2017-05-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f50d7337-e6f4-4370-b0b8-337f1d386441&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050628", "Checksum": "9a30c7f73e23370cfcee9f23da46ed71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-14_2017-05-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=29d0bb9a-32f4-4192-8762-4dda6aec3158", "Checksum": "fae6c4afb45c81845302fd06efb81a73"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 17 14", "600 2017 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:42:30", "Checksum": "0b87049c6eb93ebddc14942df5ed508a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\nD.\nIm Auftrag der BUD orientierte das Tiefbauamt die Gesuchsgegner mit Einschreiben vom\n10. November 2014 darüber, dass das Bauprojekt «Erneuerung und Gestaltung Ortsdurchfahrt» gemäss § 13 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar\n1998 (SGS 400) vom 17. November 2014 bis 16. Dezember 2014 in der Gemeindeverwaltung der Einwohnergemeinde X.____ öffentlich aufgelegt werde und dort während den\nSchalteröffnungszeiten eingesehen werden könne. Im Amtsblatt Nr. 46 vom\n17. November 2014 ist mit nachfolgendem Wortlaut öffentlich auf die Planauflage vom\n17. November 2014 bis 16. Dezember 2014 hingewiesen worden:\n«Das von der Bau- und Umweltschutzdirektion am 29. Oktober 2014 beschlossene Bauprojekt Erneuerung\nund Gestaltung Ortdurchfahrt wird gemäss § 13 des Raumplanungs- und Baugesetzes während 30 Tagen,\nvom 17. November 2014 bis 16. Dezember 2014 in der Gemeindeverwaltung X.____ öffentlich aufgelegt\nund kann dort während der Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. Einsprachen zu diesem Bauprojekt\n-5-\n\nsind bis spätestens 16. Dezember 2014 schriftlich und begründet der Bau- und Umweltschutzdirektion,\nRheinstrasse 29, 4410 Liestal einzureichen. Tiefbauamt»\n\nE.\nVom 17. November 2014 bis 16. Dezember 2014 lagen die Pläne schliesslich zur Einsichtnahme öffentlich auf der Gemeindeverwaltung der Einwohnergemeinde X.____ auf.\n\nF.\nMit Einschreiben vom 12. Dezember 2014 erhoben die Gesuchsgegner Einsprache gegen\ndas Bauprojekt «Erneuerung und Gestaltung Ortsdurchfahrt».\n\nG.\nAm 3. Juli 2015 stellte die BUD mit Entscheid Nr. 257 fest, dass gegen die Teilabschnitte\n«Y.____» und «Z.____» des Bauprojekts keine unerledigten Einsprachen oder Beschwerden vorliegen und das Plangenehmigungsverfahren für diese beiden Teilabschnitte\nabgeschlossen sei (vgl. Ziff. 1 des erwähnten Entscheids). In der Folge erklärte die BUD\ndie Projektpläne bezüglich der beiden genannten Teilabschnitte für rechtskräftig (vgl.\nZiff. 2 des erwähnten Entscheids).\n\nH.\nNachdem bereits am 11. Februar 2015 eine Einspracheverhandlung zwischen den Parteien stattgefunden hatte, zogen die Gesuchsgegner ihre Einsprache gegen das Bauprojekt\nanlässlich einer weiteren Einspracheverhandlung am 8. September 2015 zurück (vgl. von\nallen Parteien gegengezeichnetes Verhandlungsprotokoll vom 8. September 2015).\n-6-\n\nI.\nAm 15. September 2015 stellte die BUD mit Entscheid Nr. 356 fest, dass (nunmehr) auch\ngegen den Teilabschnitt «Postplatz» des Bauprojekts «Gestaltung und Erneuerung Ortsdurchfahrt» keine unerledigten Einsprachen oder Beschwerden vorliegen und das Plangenehmigungsverfahren (nunmehr) auch für diesen Teilabschnitt abgeschlossen sei (vgl.\nZiff. 1 des erwähnten Entscheids). In der Folge erklärte die BUD die Projektpläne bezüglich des genannten Teilabschnitts für rechtskräftig (vgl. Ziff. 2 des erwähnten Entscheids).\n\nJ.\nDa es dem Gesuchsteller in der Zwischenzeit nicht gelungen war, die gemäss den rechtskräftigen Projektplänen dafür benötigte Fläche ab Parzelle Nr. 195 des Grundbuchs der\nEinwohnergemeinde X.____ von den Gesuchsgegnern direkt oder indirekt über einen\nDritten zu Eigentum zu erwerben, ersuchte er das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), mit Eingabe vom 31. März\n2017 um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung im Halte von 45 m2 ab Parzelle\nNr. 195 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde X.____ auf den 15. Mai 2017.\n\nK.\nMit Präsidialverfügung vom 6. April 2017 erhielten die Gesuchsgegner eine nicht erstreckbare Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. April 2017, verbunden mit\ndem Hinweis, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Projektpläne auf der Kanzlei des\nEnteignungsgerichts zur Einsichtnahme aufliegen.\n\nL.\nAm 11. April 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen sowie ein Augenschein und eine Parteiverhandlung angeordnet (vgl. Präsidialverfügung vom 11. April\n2017). Gleichentags wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 17. Mai 2017 vorgeladen (vgl. Vorladung vom 11. April 2017).\n-7-\n\nM.\n\nMit Einschreiben vom 22. April 2017 liessen sich die Gesuchsgegner zum Gesuch um\nBewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung vernehmen und beantragten dessen Abweisung. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2017 ging die Stellungnahme der Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme an den Gesuchsteller.\n\nN.\nAnlässlich der heutigen, mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten\ndie Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen\nder Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Prozessvoraussetzungen\n\n1.1.1 Sachliche Zuständigkeit\nGemäss § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) entscheidet das Enteignungsgericht über Gesuche betreffend vorzeitige Besitzeinweisung. Für das vorliegende Gesuch ist es folglich sachlich zuständig.\n\n1.1.2 Örtliche Zuständigkeit\nDas Enteignungsgericht ist örtlich für alle Enteignungen, die auf dem Gebiet des Kantons\nBasel-Landschaft vorgenommen werden, zuständig, soweit nicht Bundesrecht anwendbar\nist (vgl. § 1 EntG). Da die streitbetroffene Parzelle auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde X.____ liegt, ist das Enteignungsgericht örtlich zuständig.\n-8-\n\n"}