{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-14_2017-05-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f50d7337-e6f4-4370-b0b8-337f1d386441&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050628", "Checksum": "9a30c7f73e23370cfcee9f23da46ed71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-14_2017-05-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=29d0bb9a-32f4-4192-8762-4dda6aec3158", "Checksum": "fae6c4afb45c81845302fd06efb81a73"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 17 14", "600 2017 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:42:30", "Checksum": "0b87049c6eb93ebddc14942df5ed508a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 17. Mai 2017 (600 17 14)\n\nEnteignungsrecht – Vorzeitige Besitzeinweisung\n\nVorzeitige Besitzeinweisung für den Bau eines Postplatzes mit Busperron / Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit im Lichte des Behindertengleichstellungsgesetzes / Voraussetzung des bedeutenden Nachteils / Notwendigkeit der Durchführung\neines Plangenehmigungsverfahrens gemäss Enteignungsgesetz\n\nEine vorzeitige Besitzeinweisung stellt deshalb einen besonders schweren Eingriff in das\ngrundrechtlich geschützte Eigentum dar und steht als Ausnahme dem Grundsatz entgegen,\ndass Enteignungen eigentlich vor der Beanspruchung der enteigneten Grundstücksfläche zu\nentschädigen sind (vgl. Art. 26 BV sowie §§ 17, 26 f. und 28 Abs. 1 EntG). Bei der Prüfung\neines Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung ist deshalb ein strenger Massstab anzusetzen. (E. 2.1)\n\nDas Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) hält in Art. 22 fest, dass bestehende\nBauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr spätestens 20 Jahre\nnach dem Inkrafttreten (d.h. bis zum 31. Dezember 2023) behindertengerecht sein müssen.\nIn casu bleiben demnach noch ca. 6.5 Jahre zur Umsetzung einer behinderten gerechten\nBushaltestelle. In dieser Zeit ist es längstens möglich eine formelle Enteignung durchzuführen und den Bau dieser Bushaltestelle umzusetzen. Die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vermag im vorliegenden Falle deshalb keine Dringlichkeit zu begründen.\n(E. 2.2.2)\n\nDurch die Abweisung des Gesuches um vorzeitige Besitzeinweisung, könnte die Bushaltestelle wohl nicht in einem Zuge zusammen mit den restlichen Bauarbeiten realisiert werden,\nsondern müsste nachträglich in einem separaten Verfahren erstellt werden, gegebenenfalls\nnach der Durchführung eines ordentlichen Enteignungsverfahrens (bzw. eines enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens; dazu später mehr). Fraglich ist nun, ob der damit\nverbundene Mehraufwand, der vom Gesuchsteller mit ungefähr Fr. 40‘000.00 beziffert worden ist, einen bedeutenden Nachteil darstellt. Dies ist zu verneinen. Zum einen ist es – wie\nbereits ausgeführt – nicht so, dass zufolge der verzögerten Ausführung der Bushaltestelle\ndas Gesamtprojekt blockiert oder verunmöglicht würde, zum andern sind die Mehrkosten von\nFr. 40‘000.00 weder in Relation zu den Gesamtprojektkosten von Fr. 7‘000‘000.00 noch absolut gesehen bedeutend. (E. 2.3.1)\nNach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller ein enteignungsrechtliches\nPlangenehmigungsverfahren hätte durchführen müssen. Indem der Gesuchsteller die Gesuchsgegner weder mit eingeschriebenem Brief auf die geplante Inanspruchnahme ihres\nGrundstücks (d.h. die Enteignung) noch auf die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, hingewiesen und es unterlassen hat, sie zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderung\naufzufordern, und den Gesuchsgegnern auch keinen Auszug aus der Grunderwerbstabelle,\naus welchem sie alle Eingriffe in ihr Grundstück hätten erkennen können, hat zukommen\nlassen, hat der Gesuchsteller die Verfahrensvorschriften für das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren nicht eingehalten. Die genannten Verfahrensmängel wiegen angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller vorliegend um Bewilligung eines vorzeitigen\nEingriffs in das grundrechtlich geschützte Eigentum der Gesuchsgegner ersucht, sehr\nschwer. (E. 2.4.3)\n600 17 14\n\nUrteil\nvom 17. Mai 2017\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Peter Issler, Richter Arvind Jagtap,\nRichter Peter Salathe, Richter Thomas Waldmeier,\nGerichtsschreiber Thomas Kürsteiner, Gerichtsschreiberin i.V.\nAngela Agostino\n\nParteien A.____, Gesuchsteller\n\ngegen\n\nB.____ und C.____, Gesuchsgegner\n\nGegenstand Vorzeitige Besitzeinweisung\n-4-\n\nA.\nAm 26. März 2009 hat der Landrat den kantonalen Richtplan Basel-Landschaft beschlossen (Landratsbeschluss Nr. 1080), welcher das vorliegend infrage stehende Bauprojekt\n«Erneuerung und Gestaltung Ortsdurchfahrt» in X.____ beinhaltet (vgl. Richtplankarte\nVerkehrsinfrastruktur).\n\nB.\nGestützt auf den kantonalen Richtplan Basel-Landschaft hat die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) am 29. Oktober 2014 das Bauprojekt «Erneuerung und Gestaltung Ortsdurchfahrt» (betreffend die Einwohnergemeinde X.____) als kantonalen Nutzungsplan\nbeschlossen (vgl. BUD-Entscheid Nr. 546 vom 29. Oktober 2014, Ziffer 1).\n\nC.\nMit (nicht eingeschriebenem) Schreiben vom 25. März 2014 informierte die «D.____ AG »\ndie Gesuchsgegner darüber, dass das Tiefbauamt Basel-Landschaft (TBA) die Erneuerung der Ortsdurchfahrt in den Jahren 2015 und 2016 realisiere, und lud die Gesuchsgegner zu einer Besprechung der geplanten Änderungen im Bereich ihrer Parzelle Nr. 195\ndes Grundbuchs der Einwohnergemeinde X.____ auf den 1. April 2014 ein. Als Beilage\nerwähnt das genannte Schreiben ein Landerwerbsblatt vom 17. Februar 2014.\n\n"}