3. Der Enteigner hat den Enteigneten für die Duldung eines Kandelabers auf der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ eine Entschädigung von Fr. 180.00 zu bezahlen, zuzüglich eines Zinses in der Höhe von 1.75% p.a. ab dem 20. Tag nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘300.00 hat der Enteigner zu tragen. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.