1. Der Enteigner hat den Enteigneten für die Abtretung von 87 m² der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____, die in der Landwirtschaftszone liegen, eine Entschädigung von Fr. 5‘220.00 (Fr. 60.00 pro m²) zu bezahlen, zuzüglich eines Zinses in der Höhe von 1.75% p.a. ab dem 20. Tag nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 2. Der Enteigner hat den Enteigneten für die Abtretung von 3 m² der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____, die in der Uferschutzzone liegen, keine Entschädigung zu bezahlen.