3.2 Parteientschädigung Gemäss § 71 Abs. 2 EntG trägt die Enteignerin oder der Enteigner die Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts. Da die Enteigneten weder anwaltlich vertreten sind noch einen entsprechenden Antrag gestellt haben, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: