EntG ist jedoch festgehalten, dass Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) nur gelten, sofern das Gesetz über die Enteignung (EntG) keine Spezialregelung vorsieht. § 71 Abs. 1 EntG stellt eine im Enteignungsgesetz geregelte Spezialnorm dar, so dass die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung über die Kostentragungspflicht des Gemeinwesens nicht zur Anwendung gelangen. Die Verfahrenskosten sind demnach vom Enteigner zu tragen. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlungen ohne Vorverhandlung und mit Augenschein, die durch die Kammer zu beurteilen sind, beträgt Fr. 1‘300.00 (vgl. § 17 lit.