Der in § 51 EntG erwähnte Vorbehalt der §§ 54 und 56 EntG kommt vorliegend – wie bereits erwähnt – nicht zum Tragen. Die Enteigneten haben somit ihr Recht, Inkonvenienzentschädigungen zu verlangen, verloren bzw. verwirkt. Selbst wenn die Enteigneten eine Inkonvenienzentschädigung fristgerecht geltend gemacht hätten, würde der gemäss § 19 Abs. 2 EntG zu berücksichtigende Vorteil, der durch die im Bauprojekt vorgesehene Lärmschutzwand entstehen würde, die entschädigungspflichtigen Nachteile überwiegen. Die Enteigneten erhalten demnach für allfällige weitere Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen, keine Entschädigung.