Die Enteigneten haben – wie bereits mehrfach erwähnt – weder innert zehn Tagen nach Erhalt der persönlichen Anzeige des abgekürzten Plangenehmigungsverfahrens noch innerhalb der vom Präsidenten des Enteignungsgerichts angesetzten Nachfrist bis zum 5. Oktober 2016 eine Entschädigungsforderung angemeldet. Die von den Enteigneten mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 geltend gemachte Forderung erfolgte zu spät und ist deshalb sachlich nicht zu beurteilen (vgl. Ziff. 2.2.1 hiervor). Der in § 51 EntG erwähnte Vorbehalt der §§ 54 und 56 EntG kommt vorliegend – wie bereits erwähnt – nicht zum Tragen.