Die Enteigneten haben – wie bereits erwähnt – weder innert zehn Tagen nach Erhalt der persönlichen Anzeige des abgekürzten Plangenehmigungsverfahrens noch innerhalb der vom Präsidenten des Enteignungsgerichts angesetzten Nachfrist eine Entschädigungsforderung angemeldet. Der in § 51 EntG erwähnte Vorbehalt der §§ 54 und 56 EntG kommt vorliegend nicht zum Tragen. Gemäss § 51 EntG haben die Enteigneten demnach ihr Recht, Inkonvenienzentschädigungen zu verlangen, verloren bzw. verwirkt (vgl. Ziff. 2.2.1 hiervor). Entsprechend ist für die vorübergehende Nutzung von 385 m² der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ keine Entschädigung geschuldet.