Es ist demnach von einer materiellen Enteignung auszugehen, die gemäss § 78 Abs. 1 RBG voll zu entschädigen ist. Dabei ist – wie bereits erwähnt – von einem Preis von Fr. 180.00/m² auszugehen (vgl. Ziff. 2.2.2.2 hiervor). Ein Kandelaber hat unter Berücksichtigung desjenigen Bereichs, welcher am stärksten von Lichtimmissionen betroffen ist, einen Platzbedarf von ca. 3 m². Dementsprechend resultiert für die materielle Enteignung von 3 m² der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ eine Entschädigung von Fr. 180.00 (3 x Fr. 60.00/m²).