Vorliegend geht es um die Errichtung eines Kandelabers auf der den Enteigneten verbleibenden Fläche der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____. Der Kandelaber stellt eine Nebenanlage der Kantonsstrasse im Sinne von § 15 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 (SGS 430) dar und ist Bestandteil des Situationsplans Nr. 2151 / 20 C vom 30. September 2015. Der Bau eines Kandelabers führt zu einer Beschränkung der Nutzungsbefugnisse der Grundeigentümer, ohne dass sich die Trägerschaft der Eigentumsrechte ändern würde. Es ist demnach von einer materiellen Enteignung auszugehen, die gemäss § 78 Abs. 1 RBG voll zu entschädigen ist.