Definitionsgemäss umfasst die materielle Enteignung staatliche Eingriffe, durch welche das Eigentum zwar nicht entzogen, jedoch die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, eingeschränkt werden. Die materielle Enteignung wirkt sich im Ergebnis wie eine formelle Enteignung aus, obwohl ein Übergang der Eigentumsrechte auf den Enteigner nicht stattfindet (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 65 Rz. 1). Die Enteignungsentschädigung gilt alle Nachteile ab, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (§ 76 RBG i.V.m. §§ 17 und 19 EntG).