Führen raumplanerische Massnahmen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, hat das Gemeinwesen, das die Planung erlassen hat, die Betroffenen gemäss § 78 Abs. 1 RBG voll zu entschädigen (dasselbe ergibt sich schon aus Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Definitionsgemäss umfasst die materielle Enteignung staatliche Eingriffe, durch welche das Eigentum zwar nicht entzogen, jedoch die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, eingeschränkt werden.