Der Grundsatz von Treu und Glauben ist für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar und verbietet widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 620 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 Rz. 1 ff.; BGE 121 I 181 E. 2a). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes, der Aussage des Enteigners und der erwähnten Pläne ist davon auszugehen, dass der Kandelaber auf der den Enteigneten verbleibenden Fläche errichtet wird.