Diese Aussage des Enteigners deckt sich mit dem Planinhalt des Landerwerbsplans zum Bauprojekt (Plan Nr. 2151 / 17 C vom 30. September 2015), aus welchem hervorgeht, dass der Bereich zwischen dem neuen Strassenraum und der zu erstellenden Stützmauer, in welchem gemäss erwähntem Situationsplan der fragliche Kandelaber zu stehen kommen soll, nicht Teil der zu enteignenden Fläche ist, sondern den Enteigneten verbleibt. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar und verbietet widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX