Gemäss der Aussage des Enteigners anlässlich des Augenscheins vom 15. Dezember 2016 wird der Kandelaber auf der den Enteigneten verbleibenden Fläche erstellt. Diese Aussage des Enteigners deckt sich mit dem Planinhalt des Landerwerbsplans zum Bauprojekt (Plan Nr. 2151 / 17 C vom 30. September 2015), aus welchem hervorgeht, dass der Bereich zwischen dem neuen Strassenraum und der zu erstellenden Stützmauer, in welchem gemäss erwähntem Situationsplan der fragliche Kandelaber zu stehen kommen soll, nicht Teil der zu enteignenden Fläche ist, sondern den Enteigneten verbleibt.