Zunächst stellt sich die Frage, ob der Kandelaber auf der zu enteignenden oder auf der den Enteigneten verbleibenden Fläche der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ errichtet wird. Die Angaben des Landerwerbsblatts zum Plan Nr. 2151 / 17 vom 5. Mai 2015 und des Situationsplans Nr. 2151 / 20 C vom 30. September 2015 sind diesbezüglich ungenau. Gemäss der Aussage des Enteigners anlässlich des Augenscheins vom 15. Dezember 2016 wird der Kandelaber auf der den Enteigneten verbleibenden Fläche erstellt.