Vorliegend werden die Enteigneten vom Unterhalt der zu enteignenden Fläche der Uferschutzzone befreit. Unter Berücksichtigung der stark eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und der Befreiung von der Unterhaltspflicht ist für die Landabtretung im Halte von 3 m² der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____, die in der Uferschutzzone liegen, keine Enteignungsentschädigung geschuldet. 2.3 Materielle Enteignung Der Enteigner verlangt, dass festzustellen sei, dass für die Erstellung eines Kandelabers auf der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ keine Entschädigung geschuldet ist.