Gemäss § 8 des Zonenreglements Landschaft der Gemeinde D.____ sind in der Uferschutzzone insbesondere Bauten, Anlagen Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen, Lagerplätze und Materialablagerungen, standortfremde Bepflanzungen, das Pflügen, Düngen und Ausbringen von Bioziden und die Beweidung unzulässig. Die Nutzung der Uferschutzzone ist demnach stark eingeschränkt. Des Weiteren ist, soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, deren Wert vom Verkehrswert abzuziehen (§ 19 Abs. 3 EntG). Vorliegend werden die Enteigneten vom Unterhalt der zu enteignenden Fläche der Uferschutzzone befreit.