Für Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ besteht keine bauliche Nutzung, da die Landwirtschaftszone von Bundesrechts wegen Nichtbaugebiet ist (Art. 16 Abs. 1 RPG). Entsprechend ist vorliegend lediglich der Flächenwert zu entschädigen. Das Gericht erachtet deshalb vorliegend für die Festsetzung der Entschädigung für die Landabtretung im Halte von 87 m² der streitbetroffenen Parzelle, die in der Landwirtschaftszone liegen, einen Preis von Fr. 60.00/m² (1/3 von Fr. 180.00) als angemessen. Für die formelle Enteignung von 87 m² ist den Enteigneten eine Entschädigung von Fr. 5‘220.00 zu bezahlen.