O., N. 106 zu Art. 19 m.w.H.). Diese Rechtsprechung ist vorliegend analog anzuwenden, da die zu enteignende Fläche in einer Bauverbotszone liegt. Nach der Praxis des Enteignungsgerichts entfallen bei der Berechnung des Verkehrswerts von Land vor der Baulinie in der Regel zwei Drittel auf die bauliche Nutzung und ein Drittel auf den Flächenwert (Urteile des Enteignungsgerichts vom 28. Februar 2002 [600 00 305] E. 3b, vom 31. Januar 2002 [600 01 61] E. 8 jeweils m.w.H.; VGE vom 18. Februar 1987, in: BLVGE 1987 [Nr. 13.2] E. 2). Für Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.__