Bei der Festlegung der Enteignungsentschädigung darf vorliegend nicht streng auf die Zonenzugehörigkeit abgestellt werden, da die streitbetroffene Parzelle überbaut ist und nicht zu Landwirtschafts-, sondern zu Wohnzwecken genutzt und vermietet wird. Gemäss Art. 24c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.