Da bezüglich Lage nur ein vergleichbares Objekt vorliegt, fehlt es an genügenden Vergleichsobjekten. Dementsprechend kann die statistische Methode keine Anwendung finden. Die Erwerbspreisstatistik des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain kann für die Festlegung der Enteignungsentschädigung ebenfalls keine Berücksichtigung finden, da die Referenzpreise aufgrund von Bodenpunkten bestimmt werden. Die Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ wird jedoch landwirtschaftlich nicht genutzt. Sie wird – wie bereits erwähnt – als Mietliegenschaft genutzt.