Die Nrn. 1-11 sowie 13-17 befinden sich ausserhalb des Dorfkerns.1 Die zu enteignende Teilfläche der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ liegt demgegenüber an der Hauptstrasse (Kantonsstrasse) am Rand des Siedlungsgebiets und wird nicht landwirtschaftlich, sondern als Mietliegenschaft genutzt. Lediglich Nr. 12 befindet sich ebenfalls an der Hauptstrasse. Für Nr. 12 wurde im Jahre 2006 ein Preis von Fr. 237.80/m² bezahlt. Es handelt sich hierbei jedoch im Unterschied zum vorliegenden Schätzungsobjekt um eine unbebaute Parzelle mitten im Siedlungsgebiet. Da bezüglich Lage nur ein vergleichbares Objekt vorliegt, fehlt es an genügenden Vergleichsobjekten.