Neben der Landpreisstatistik berücksichtigt der Enteigner bei der Festlegung des Entschädigungspreises auch die Erwerbspreisstatistik des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain. Gemäss dieser Statistik werden in D.____ Referenzpreise von CHF 5.30/m² bei 100 Bodenpunkten erreicht. Da die Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ bereits überbaut sei und landwirtschaftlich nicht genutzt werde, werde sie auch nicht mit Bodenpunkten bewertet. Die Parzellen nördlich der streitbetroffenen Parzelle seien jedoch mit 80-90 Bodenpunkten bewertet worden.