Das Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950 ist am 1. Januar 1951 in Kraft getreten. Änderungen von §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 3 sowie 56 Abs.1 EntG wurden am 8. Mai 1967 beschlossen und traten am 1. Januar 1968 in Kraft. Eine Rückwirkung der von den Enteigneten gerügten Paragraphen liegt somit von Vornherein nicht vor. Die mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 von den Enteigneten gestellten Mehrforderungen erfolgten somit verspätet. Da auch kein Fall nach § 54 EntG (Ausschluss von Säumnisfolgen) vorliegt, sind die Mehrforderungen der Enteigneten sachlich nicht zu beurteilen. 2.2.2 Enteignungsentschädigung