Meldet der Enteignete seine Entschädigungsforderung nicht innert der vom Präsidenten des Enteignungsgerichts gesetzten Nachfrist an, verliert er unter Vorbehalt der §§ 54 und 56 EntG das Recht, Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen, Ausdehnungen der Enteignung oder Sachentschädigungen zu verlangen (§ 51 EntG). Die Enteigneten machen diesbezüglich geltend, dass die §§ 51 und 54 f. EntG erst am 19. Juni 2016 in Kraft getreten seien und diese Bestimmungen aus diesem Grund auf sie keine Anwendung finden können. Das Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950 ist am 1. Januar 1951 in Kraft getreten.