Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2016 wurde den Enteigneten eine Nachfrist bis zum 5. Oktober 2016 gesetzt, um Entschädigungsforderungen beim Enteignungsgericht anzumelden. Die Enteigneten haben innerhalb dieser Nachfrist keine Entschädigungsforderung geltend gemacht. Meldet der Enteignete seine Entschädigungsforderung nicht innert der vom Präsidenten des Enteignungsgerichts gesetzten Nachfrist an, verliert er unter Vorbehalt der §§ 54 und 56 EntG das Recht, Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen, Ausdehnungen der Enteignung oder Sachentschädigungen zu verlangen (§ 51 EntG).