§ 40 Abs 4 EntG ist geregelt, dass die betroffenen Berechtigten im Plangenehmigungsverfahren darauf hinzuweisen sind, dass sie bis spätestens zehn Tage nach Beendigung der Planauflage ihre Entschädigungsforderung anmelden müssen. § 41 Abs. 2 EntG regelt für das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren den gleichen Sachverhalt. Per Analogieschluss ist folglich davon auszugehen, dass § 51 EntG auch auf das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren anzuwenden ist.