In § 51 EntG fehlt ein Verweis auf § 41 Abs. 2 EntG, also auf das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren. Die Auslegungsregel des Analogieschlusses besagt, dass eine gesetzliche Regelung auf einen Sachverhalt anwendbar ist, der zwar nicht unter den Wortlaut der Vorschrift subsumiert werden kann, auf den jedoch deren Grundgedanke und Sinn zutreffen (BGE 98 Ia 35 E. 3a). Vorausgesetzt ist also eine hinreichende Ähnlichkeit der zu regelnden Verhältnisse (BGE 129 V 345 E. 4.1; BGE 129 V 27 E. 2.2). In § 40 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs 4