2.2.1 Entschädigungsforderung Gemäss § 41 Abs. 2 EntG können die von einer Planung betroffenen Berechtigten im abgekürzten Plangenehmigungsverfahren ihre Entschädigungsforderung innert einer zehntägigen Frist nach Erhalt der persönlichen Anzeige des Plangenehmigungsverfahrens anmelden. Die Enteigneten haben innert dieser Frist keine Entschädigungsforderung angemeldet. Gemäss § 51 EntG setzt der Präsident des Enteignungsgerichts dem Enteigneten, welcher seine Entschädigungsforderung nicht gemäss § 40 Abs. 4 EntG bereits angemeldet hat, eine angemessene Nachfrist. In § 51 EntG fehlt ein Verweis auf § 41 Abs. 2 EntG, also auf das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren.