2.1.3 Zwischenfazit Dem Enteigner steht das Enteignungsrecht zu, da sowohl ein rechtskräftiger Nutzungsplan vorliegt als auch das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durchgeführt worden ist. Das Plangenehmigungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.