Gemäss § 41 Abs. 1 EntG kann die Baudirektion an Stelle des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren anordnen, sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können, vor allem bei verhältnismässig kleiner Zahl der Enteigneten. Gemäss § 41 Abs. 2 EntG ist dem Enteigneten das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren persönlich anzuzeigen, was in Analogie zum ordentlichen Plangenehmigungsverfahren mittels Einschreiben zu geschehen hat (vgl. § 40 Abs. 3 EntG). Dem Einschreiben muss wie beim ordentlichen Plangenehmigungsverfahren ein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beiliegen (§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 3 EntG;