2.1.2 Enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Enteigner das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren durchgeführt hat bzw. ob die entsprechenden Verfahrensvorschriften des Enteignungsgesetzes (EntG) eingehalten worden sind (vgl. §§ 39 ff. EntG).