2.1 Enteignungsrecht Die Enteigneten bringen vor, dass das Bauprojekt «kombinierter Rad- und Wanderweg zwischen E.____ und D.____» nicht gültig sei. Der Enteigner führt demgegenüber aus, dass das Verfahren betreffend das infrage stehende Bauprojekt abgeschlossen und rechtskräftig sei. Es stellt sich die Frage, ob der Enteigner über das Enteignungsrecht verfügt. Gemäss Rechtsprechung des Enteignungsgerichts steht dem Gemeinwesen das Enteignungsrecht zu, wenn neben dem Vorliegen eines rechtskräftigen Nutzungsplans auch das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren durchgeführt worden ist (Beschluss des Enteignungsgerichts vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.4 f.).