Die Erstellung von Rad- und Wanderwegen fällt in die sachliche Kompetenz der Kantone, eine Bundeskompetenz dafür gibt es nicht. Gemäss § 22 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 (SGS 430) kann das erforderliche Land für den Bau, Ausbau oder die Korrektion einer Kantonsstrasse mit ihren Nebenanlagen (z.B. Fuss- und Radweg) alternativ im Landumlegungs-, Quartierplan- sowie im Enteignungsverfahren oder freihändig erworben werden. Dabei gelten für Kantonsstrassen nebst den Bestimmungen des Strassengesetzes auch die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) (vgl. § 7 Abs. 2 StrG).