1.2 Anwendbares Recht Fraglich könnte sein, ob das Enteignungsrecht des Bundes oder des Kantons anwendbar ist (vgl. Ziffer 1.1.2 hiervor). Die Parzelle der Enteigneten grenzt an die Hauptstrasse. Diese ist vom infrage stehenden Bauprojekt betroffen. Gemäss Strassennetzplan Siedlung der Gemeinde D.____ ist die Hauptstrasse eine Kantonsstrasse. Das geplante Bauprojekt des Enteigners betrifft die Kantonsstrasse sowie zusätzliche, an die Kantonstrasse anstossende Flächen in Privateigentum, darunter die streitbetroffene Parzelle der Enteigneten. Die Erstellung von Rad- und Wanderwegen fällt in die sachliche Kompetenz der Kantone, eine Bundeskompetenz dafür gibt es nicht.