1.1.4 Übrige Prozessvoraussetzungen Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 47 Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271), nach welchen das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). Da der Kanton Basel-Landschaft als Enteigner zum Antrag legitimiert ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf den Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung einzutreten.