1.1.2 Örtliche Zuständigkeit Das Enteignungsgericht ist örtlich für alle Enteignungen auf dem Gebiet des Kantons Ba- sel-Landschaft zuständig, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist (vgl. § 1 EntG). Da die streitbetroffene Parzelle auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde D.____ liegt und da es sich bei dem der Enteignung zugrunde liegenden Bau einer Mittelinsel um ein kantonales Projekt handelt, welches sich nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft richtet, ist das Enteignungsgericht örtlich zuständig (vgl. auch Ziff. 1.2 nachstehend).