1.1.1 Sachliche Zuständigkeit Gemäss § 47 Abs. 1 EntG werden Art und Höhe der Enteignungsentschädigung durch das Enteignungsgericht festgelegt. Das Enteignungsgericht entscheidet ausserdem bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Enteigner und Enteigneten über die Nebenfolgen der Enteignung (§ 47 Abs. 2 EntG). Für das vorliegende Verfahren ist das Enteignungsgericht folglich sachlich zuständig.