Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2016 erhielt der Enteigner eine nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme bis zum 9. November 2016. In seiner Stellungnahme vom 9. November 2016 hielt der Enteigner an seinen Rechtsbegehren fest und führte aus, dass die §§ 51 und 54 f. EntG für den vorliegenden Fall gelten würden. Der Enteigner machte weiter geltend, dass das Verfahren betreffend das Bauprojekt abgeschlossen und rechtskräftig und die Entschädigungsforderung der Enteigneten eine Phantasieforderung sei. Der Verkehrswert solle anhand von Vergleichspreisen festgelegt werden, wobei zu berücksichtigen sei, dass eine weitere Bebauung der Parzelle nur beschränkt möglich sei.