Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2016 wurde den Enteigneten die Frist zur Stellungnahme letztmalig bis zum 18. Oktober 2016 erstreckt. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 liessen sich die Enteigneten dahingehend vernehmen, dass sie keine Entschädigung akzeptieren werden, da die §§ 51 und 54 f. EntG erst nach der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 in Kraft getreten seien und deshalb auf die vorliegende Angelegenheit nicht hätten angewendet werden dürfen. Weiter brachten die Enteigneten vor, es brauche die zu enteignende Fläche der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs D.__