Fünftens sei festzustellen, dass für die vorübergehende Beanspruchung der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs D.____ von ca. 385 m², die bleibenden Terrainveränderungen sowie die Erstellung eines Kandelabers gemäss den von der BUD als rechtskräftig genehmigten Plänen keine Entschädigung geschuldet sei. Sechstens seien die o/e-Kosten gemäss Enteignungsgesetz festzulegen. E. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2016 haben die Enteigneten eine einmal erstreckbare Frist zur Stellungnahme sowie eine nicht erstreckbare Nachfirst zur Anmeldung einer Entschädigungsforderung für die vom Enteigner in Aussicht gestellte Enteignung bis zum 5. Oktober 2016 erhalten. F.