Zweitens sei den Enteigneten für die dauernde Enteignung von ca. 87 m² ihrer Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs D.____ gemäss den von der Bau- und Umweltschutzdirektion als rechtskräftig genehmigten Plänen eine Enteignungsentschädigung von Fr. 4.20, insgesamt Fr. 365.40, zuzusprechen. Drittens sei festzustellen, dass für die 3 m² Uferschutzzone keine Entschädigung geschuldet sei. Viertens sei das Grundbuch anzuweisen, die Eigentumsübertragung vorzunehmen. Fünftens sei festzustellen, dass für die vorübergehende Beanspruchung der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs D.___