So sei der Bau der verfahrensgegenständlichen Mittelinsel weder zeitlich dringlich noch würden mit einer Verzögerung des Baus bedeutende Nachteile finanzieller Art oder für die Sicherheit der Radfahrer einhergehen (Beschluss des Enteignungsgericht vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.1 f.). Weiter hielt das Gericht fest, dass der Enteigner die Verfahrensvorschriften zum enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nicht eingehalten habe und deshalb nicht über das notwendige Enteignungsrecht für die geplante Mittelinsel verfüge (Beschluss des Enteignungsgericht vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.4 f.). B.