Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 [600 15 64] wies das Enteignungsgericht in der vorliegenden Angelegenheit ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung ab. Das Gericht erwog, dass die tatbestandsmässigen Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nicht gegeben seien. So sei der Bau der verfahrensgegenständlichen Mittelinsel weder zeitlich dringlich noch würden mit einer Verzögerung des Baus bedeutende Nachteile finanzieller Art oder für die Sicherheit der Radfahrer einhergehen (Beschluss des Enteignungsgericht vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.1 f.).