Vorliegend geht es um die Errichtung eines Kandelabers auf der den Enteigneten verbleibenden Fläche. Der Kandelaber stellt eine Nebenanlage der Kantonsstrasse dar und ist Bestandteil des Situationsplans Nr. 2151 / 20 C vom 30. September 2015. Der Bau eines Kandelabers führt zu einer Beschränkung der Nutzungsbefugnisse der Grundeigentümer, ohne dass sich die Trägerschaft der Eigentumsrechte ändern würde. Es ist demnach von einer materiellen Enteignung auszugehen, die voll zu entschädigen ist. (E. 2.3) 600 16 26 Urteil vom 15. Dezember 2016