Darüber hinaus ist der Enteignete darauf hinzuweisen, dass er bis spätestens zehn Tage nach Erhalt der Anzeige bei der BUD schriftlich Einsprache gegen die Inanspruchnahme (d.h. gegen die beabsichtige Enteignung) erheben kann (§ 41 Abs. 2 EntG). Schliesslich ist er gleichzeitig auch aufzufordern, innert derselben Frist eine allfällige Entschädigungsforderung schriftlich anzumelden (§ 41 Abs. 2 EntG). (E. 2.1.2) Bei der Festlegung der Enteignungsentschädigung darf vorliegend nicht streng auf die Zonenzugehörigkeit abgestellt werden, da die streitbetroffene Parzelle überbaut ist und nicht zu Landwirtschafts-, sondern zu Wohnzwecken genutzt und vermietet wird. (E. 2.2.2.2)