Gemäss § 41 Abs. 1 EntG kann an Stelle des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens, das eine 20-tägige öffentliche Auflage und eine 10-tägige Einsprachefrist ab Beendigung der Auflage vorsieht, das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren angeordnet werden, bei welchem die öffentliche Planauflage wegfällt und durch eine briefliche Anzeige ersetzt wird. Gemäss § 41 Abs. 2 EntG hat die briefliche Anzeige an den Enteigneten in Analogie zum ordentlichen Plangenehmigungsverfahren mittels Einschreiben zu erfolgen. Dem Einschreiben muss wie beim ordentlichen Plangenehmigungsverfahren ein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beiliegen.