{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92aa702b-67a7-47c3-824e-ca118784f155&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "351e416d5e9ef2ed39d46b2dbe8f4680"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30a4a4d7-ab6a-49eb-bf62-4f59d50ca877", "Checksum": "47de7422127ef3d5dece7780e50a55a9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 16 26", "600 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung aus formeller und materieller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:38:23", "Checksum": "32f6e6703d5a91cff6bc0791ef5c2bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)\nRegeste:\nEntschädigung aus formeller und materieller Enteignung\n\n2.6 Verzinsung der Entschädigung\nDie Entschädigung ist nach den üblichen Regeln gemäss § 26 EntG ab dem 20. Tag nach\nRechtskraft des vorliegenden Urteils zu verzinsen. Der Zinsfuss wird nach ständiger Praxis des Enteignungsgerichts analog den für das Enteignungsverfahren des Bundes geltenden Ansätzen festgelegt (vgl. Urteile des Enteignungsgerichts vom 29. März 2004\n[600 02 105] E. 6, vom 31. Januar 2002 [600 01 61] E. 10). Seit dem 1. Januar 2010 richtet sich der Zinsfuss im bundesrechtlichen Enteignungsverfahren nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (vgl. Beschluss der 1. Kammer der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009). Dieser beträgt seit dem\n2. Dezember 2016 1.75 % p.a. Für eine allfällige Verzinsung ist folglich ein Zinssatz von\n1.75 % p.a. massgebend.\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\nBezüglich der Kosten statuiert § 71 Abs. 1 EntG, dass im Enteignungsverfahren die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Enteigner bzw. von der Enteignerin\nzu tragen sind. Gemäss § 20 Abs. 4 VPO werden den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft und den Gemeinden keine Verfahrenskosten\nauferlegt. In § 47 Abs. 3 EntG ist jedoch festgehalten, dass Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) nur gelten, sofern das Gesetz über die Enteignung (EntG)\nkeine Spezialregelung vorsieht. § 71 Abs. 1 EntG stellt eine im Enteignungsgesetz geregelte Spezialnorm dar, so dass die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung über\ndie Kostentragungspflicht des Gemeinwesens nicht zur Anwendung gelangen. Die Verfahrenskosten sind demnach vom Enteigner zu tragen. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlungen ohne Vorverhandlung und mit Augenschein, die durch die Kammer zu beurteilen sind, beträgt Fr. 1‘300.00 (vgl. § 17 lit. c der Verordnung über die Gebühren der\nGerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]). Die Verfahrenskosten in Höhe\nvon Fr. 1‘300.00 sind vom Enteigner zu tragen.\n\n3.2 Parteientschädigung\nGemäss § 71 Abs. 2 EntG trägt die Enteignerin oder der Enteigner die Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts. Da die Enteigneten weder anwaltlich vertreten sind noch einen entsprechenden Antrag gestellt haben, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDer Enteigner hat den Enteigneten für die Abtretung von 87 m² der Parzelle Nr. 1023 des\nGrundbuchs der Einwohnergemeinde D.____, die in der Landwirtschaftszone liegen, eine\nEntschädigung von Fr. 5‘220.00 (Fr. 60.00 pro m²) zu bezahlen, zuzüglich eines Zinses in\nder Höhe von 1.75% p.a. ab dem 20. Tag nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.\n\n2.\nDer Enteigner hat den Enteigneten für die Abtretung von 3 m² der Parzelle Nr. 1023 des\nGrundbuchs der Einwohnergemeinde D.____, die in der Uferschutzzone liegen, keine\nEntschädigung zu bezahlen.\n\n3.\nDer Enteigner hat den Enteigneten für die Duldung eines Kandelabers auf der Parzelle\nNr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ eine Entschädigung von\nFr. 180.00 zu bezahlen, zuzüglich eines Zinses in der Höhe von 1.75% p.a. ab dem\n20. Tag nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.\n\n4.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘300.00 hat der Enteigner zu tragen.\n\n5.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n6.\nDas Grundbuchamt Basel-Landschaft wird angewiesen, den Rechtserwerb des Enteigners an den in der Landwirtschaftszone liegenden 87 m² der Parzelle Nr. 1023 des\nGrundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ und den in der Uferschutzzone liegenden\n3 m² derselben Parzelle nach erfolgtem Eigentumsübergang gemäss Landerwerbsplan\nNr. 2151 / 17 C vom 30. September 2015 bzw. Landerwerbsblatt zu Plan Nr. 2151 / 17\nvom 5. Mai 2015 einzutragen.\nDieses Urteil wird dem Enteigner sowie den Enteigneten schriftlich mitgeteilt. Nach\nRechtskraft wird das Urteil zudem dem Grundbuchamt Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 12. Januar 2017\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiberin i.V.:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Larissa Manera, MLaw\n"}